Ärger mit Versicherern

Ärger mit Versicherern – und nun?

Ärger mit Versicherern„Versicherungen zahlen ja eh nicht, wenn man sie braucht!“ Dieses Vorurteil hält sich hartnäckig und ist gar nicht unbedingt von der Hand zu weisen. Hin und wieder kann es schon vorkommen, dass Versicherungen sich bereits bei kleinen Schäden zieren, diese zu übernehmen. Auch bei größeren Schadenssummen gibt es oftmals Schwierigkeiten mit der Versicherung. Was aber kann man in einem solchen Fall tun, um nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben?

Zunächst muss man aber anmerken, dass die meisten Versicherer kleinere Schäden problemlos übernehmen. Haftpflichtschäden beispielsweise in Höhe von wenigen hundert Euro werden oftmals ohne genauere Prüfung übernommen, weil der Aufwand hierfür einfach viel zu groß ist. Ist der Schaden aber höher, schauen die Versicherer genauer hin, und im schlimmsten Fall kann es zu einem jahrelangen Streit zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer kommen. Meist kommt es bei Schadensfällen in fünf- bis sechsstelliger Höhe zu Streitigkeiten zwischen Verbraucher und Versicherung. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Renten an Geschädigte zu zahlen sind.

Wer ist schuld, wenn die Versicherung nicht zahlt?

Wer direkt schuld ist, kann pauschal ja gar nicht gesagt werden. Es ist immer der Einzelfall zu berücksichtigen. Oftmals aber schauen Verbraucher gar nicht genau in die Vertragsbedingungen und vermeiden es konsequent, das Kleingedruckte zu lesen. Dabei stehen genau hier die Dinge, die z.B. vom Leistungsumfang ausgeschlossen sind. Auf der anderen Seite wissen viele Verbraucher gar nicht genau, was durch eine einzelne Versicherung im Detail abgesichert ist. Wer sich aber die Mühe macht und auch das Kleingedruckte liest, der weiß genau wo eventuell Versorgungslücken bestehen und welche Ausschlüsse es gibt.

Dies ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass es immer der Verbraucher ist, der an der Misere schuld ist. Auch die Versicherer kommen oftmals ihrer Aufklärungspflicht nicht in vollem Umfang nach. Versicherungsvertreter reden in ihrem Fachchinesisch, und der Otto-Normal-Verbraucher versteht gar nichts. Daher wurde in den letzten Jahren auch ein Verbraucherschutz geschaffen, der darin besteht, dass in einigen Versicherungssparten Beratungsprotokolle anzufertigen sind. Hier wird eingetragen, in welchem Umfang der Versicherungsvertreter den Kunden aufgeklärt hat. Beide unterschreiben dieses Protokoll. Kommt es im Schadensfall zu Schwierigkeiten mit der Kostenübernahme seitens der Versicherung, kann dieses Protokoll herangezogen werden. 

Aber Achtung: bei Vertragsabschlüssen über das Internet gibt es ein derartiges Protokoll nicht, denn hierbei findet ja keine persönliche Beratung statt. An dieser Stelle sind Sie als Verbraucher gefragt: informieren Sie sich eingehend über die Versicherungen, prüfen Sie das Kleingedruckte, notieren Sie sich Unklarheiten und hinterfragen Sie diese.

Was sollten Verbraucher im Schadensfall tun?

In erster Linie sollten Sie bei der Wahrheit bleiben, raten Experten beider Seiten. „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht“ ist ein Sprichwort, das hierbei einmal mehr zum Tragen kommt. Machen Versicherungsnehmer falsche Angaben in der Schadensmeldung, die Versicherung weigert sich hinterher den Schaden zu übernehmen und die ganze Sache landet vor Gericht, dann kann es aufgrund von Unwahrheiten der Versicherungsnehmer zu deren Ungunsten ausgehen. Im schlimmsten Fall kann gar kein Schuldiger ausgemacht werden, und es geht für beide Seiten unbefriedigend aus. Kommt es zu einem Rechtsstreit vor Gericht, kommen selbst die kleinsten Lügen ans Tageslicht. 

Eine weitere wichtige Regel im Schadensfall ist, die Versicherung umgehend von dem Schaden in Kenntnis zu setzen. Je schneller gehandelt wird, desto ehrlicher kommt der Schadensfall bei der Versicherung an. Wer wochenlang wartet, riskiert ebenfalls eine Verweigerung der Kostenübernahme. Im Zweifelsfall kommentieren Versicherer ein solches Verhalten damit, dass die Kostenübernahme ja nicht so dringend zu sein scheint.

Was kann der Verbraucher tun, wenn die Versicherung nicht zahlen will?

Wird die Kostenübernahme eines Schadensfalls von der Versicherung abgelehnt, sollte der Verbraucher zunächst Ruhe bewahren und sich in einem zweiten Schreiben an die Versicherung wenden, raten Experten. Der Versicherungsnehmer sollte in dem Schreiben darum bitten, dass die Versicherung den Fall erneut prüft. Nicht selten reagieren Versicherer auf ein freundliches aber bestimmtes Schreiben und sind eher zur Leistung bereit, wenn sie mitbekommen, dass der Versicherungsnehmer nicht nachgibt.

Ist eine solche freundliche aber bestimmte Aufforderung fruchtlos, kann sich der Versicherungsnehmer Hilfe holen, indem er einen sog. Ombudsmann anruft. Den Ombudsmann erreichen Sie unter der Rufnummer 01804-224424. Für den Bereich der Krankenversicherung gibt es einen speziellen Ombudsmann, der unter der Rufnummer 0180-255 0 444 erreicht werden kann. Er kann kostenlos angerufen werden, hilft bei der Vermittlung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung, hat ein gewisses Maß an Entscheidungsfreiheit und ist ein erster Schritt, um eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen.

Alternativ dazu können Sie sich auch schriftlich an das „Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen“ wenden. Sie sollten hier den Fall detailliert schildern und jeglichen bisherigen Schriftverkehr zu dem Fall sowie die Versicherungspolice in Kopie beifügen.

Helfen auch der Ombudsmann und das Bundesaufsichtsamt nicht weiter, ist nur noch eine Klärung vor Gericht möglich. Der Versicherungsnehmer sollte sich einen Anwalt nehmen, der fit in Sachen Versicherungsrecht ist. In diesem Zusammenhang sei auf eine Rechtsschutzversicherung hingewiesen, die auch die Kosten von Rechtsstreitigkeiten mit einer Versicherung übernimmt. Wie erfolgreich allerdings ein Rechtsstreit vor Gericht für den Versicherungsnehmer ist, kann pauschal nicht gesagt werden. Der Einzelfall ist entscheidend. Ein versierter Anwalt aber kann aus seiner Erfahrung eine Prognose zu den Erfolgsaussichten stellen.

Beitragsfreistellung – sinnvoll?

Manchmal gibt es Situationen im Leben, in denen die Haushaltskasse alles andere als rosig aussieht. Eine plötzliche Arbeitslosigkeit oder eine länger andauernde Erkrankung können das Budget empfindlich schmälern. In einem solchen Fall gilt es die Ausgaben genau unter die Lupe zu nehmen und sich auf die Suche nach Einsparmöglichkeiten zu machen. Meist stellen die Versicherungen einen sehr hohen Ausgabenposten dar. Dennoch kann auf den einen oder anderen Versicherungsschutz nur schlecht verzichtet werden. Was nun?

In diesem Augenblick sollten keine Versicherungen einfach so gekündigt werden. Spielt man beispielsweise mit dem Gedanken, eine bestehende Lebensversicherung zu kündigen, macht man damit unheimlich große Verluste. Die Rückkaufwerte für Lebensversicherungen sind schlichtweg miserabel. Eleganter könnten Sie eine derartige finanzielle Durststrecke überbrücken, indem Sie eine Versicherung beitragsfrei stellen. Das funktioniert nicht nur bei einer Lebensversicherung, sondern bei nahezu allen Versicherungsarten.

Was bedeutet „beitragsfrei“ genau?

Wird eine Versicherung beitragsfrei gestellt, dann müssen Sie keine Beiträge mehr für diese Versicherung bezahlen. Am Beispiel der Lebensversicherung bleibt der Versicherungsschutz allerdings bestehen. Es werden eben nur keine Beiträge mehr eingezahlt. Damit verbunden aber verändern sich die Bedingungen des Versicherungsvertrags. 

In erster Linie ändert sich der spätere Auszahlungsbetrag der Lebensversicherung. Daneben ist eine Beitragsfreistellung immer auch mit einem sog. Stornoabzug verbunden, sodass der Auszahlungsbetrag nochmals geschmälert wird. Bei anderen Versicherungen können die Leistungen ebenfalls gesenkt werden oder sogar ganz entfallen. Durch ein Gespräch mit der jeweiligen Versicherungsgesellschaft erfahren Sie die genauen Details, die mit einer Beitragsfreistellung verbunden sind. 

Eine Beitragsfreistellung ist bei den meisten Versicherungen aber erst dann möglich, wenn eine bestimmte Zeit seit dem Abschluss der Versicherung verstrichen ist. Derartige Informationen finden Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. durch eine Anfrage bei der jeweiligen Versicherungsgesellschaft

Kann die Freistellung wieder rückgängig gemacht werden?

Theoretisch ja, dennoch ist der Versicherer nicht verpflichtet, die Beitragsfreistellung wieder rückgängig zu machen. Er entscheidet im Einzelfall, ob der Versicherungsnehmer wieder in die Versicherung einzahlen darf. In der Praxis aber erlauben dies die Versicherer meist, schließlich verdienen sie so ihr Geld. Hin und wieder wird von vornherein ein bestimmter Zeitraum für die Freistellung vereinbart. Ist dieser verstrichen, muss der Versicherungsnehmer wieder ganz normal die Beiträge an die Versicherung leisten.

Fazit: es ist also immer besser erst mit der Versicherungsgesellschaft über die individuellen Möglichkeiten zu sprechen, anstatt gleich eine Kündigung zu verfassen. Die Möglichkeiten, Beiträge zu reduzieren sind vielseitiger als man denkt. Und so kann auch eine finanzielle Durststrecke überwunden werden, ohne dass auf den wichtigsten Versicherungsschutz verzichtet werden muss. Meist ist es möglich, eine Zeit für eine Beitragsbefreiung auszuhandeln und gleich dazu eine Möglichkeit, die fehlenden Beiträge nachzuzahlen. So entsteht im Großen und Ganzen kein Schaden bezüglich der späteren Auszahlung.

Kündigung von Versicherungen

Haben Sie einen Versicherungsvergleich durchgeführt und stellen fest, dass Sie überversichert sind oder bei anderen Versicherungsgesellschaften bessere Konditionen für weniger Geld bekommen können, sollten Sie sich Gedanken über die Kündigung der bestehenden Versicherungen machen. Es gibt aber noch viele weitere Gründe eine Kündigung zu verfassen, beispielsweise wenn Sie mit einem Partner zusammen ziehen oder im Fall einer Hundehalterhaftpflichtversicherung es den Hund einfach nicht mehr gibt.

Welcher Grund auch immer für eine Kündigung von Versicherungen spricht, es gibt einige wichtige Dinge, die Sie in diesem Zusammenhang wissen und beachten sollten.

Sonderkündigungsrecht

Grundsätzlich haben Sie immer ein Sonderkündigungsrecht nach einem Schadensfall. Doch das gilt nicht nur für Sie, sondern auch für die Versicherungsgesellschaft. Wie es sich genau mit dem Sonderkündigungsrecht verhält und welche Fristen dabei einzuhalten sind, können Sie über die Versicherungspolice in Erfahrung bringen. Oftmals ist eine dreimonatige Kündigungsfrist vorgesehen.

Widerrufsrecht

Nach dem Vertragsabschluss besteht das Widerrufsrecht. Dies bedeutet, dass Sie in einem Zeitraum von 14 Tagen nach Ihrer Unterschrift vom Vertrag ohne Angaben von Gründen zurücktreten können. Bei Lebensversicherungen gibt es eine Besonderheit: hier beträgt die Frist für den Widerruf 30 Tage. 

Grundsätzlich beginnt die Widerrufsfrist, wenn Sie den Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bekommen. Die Frist beginnt nicht in dem Augenblick, in dem Sie am Küchentisch Ihre Unterschrift unter den Vertrag setzen. Von der Versicherungsgesellschaft müssen Sie zudem explizit auf Ihr Widerrufsrecht aufmerksam gemacht werden. Achtung: für Versicherungsverträge, die weniger als einen Monat Laufzeit besitzen, z.B. Reisekrankenversicherungen, gilt dieses Widerrufsrecht nicht.

Einfach mal mit Kündigung drohen

Wenn Sie Versicherungen kündigen wollen, weil sie bei anderen Gesellschaften günstiger sind oder Sie mit Ihrem Partner zusammenziehen, können Sie der Versicherung auch erst mal nur mit einer Kündigung drohen. Das geht telefonisch hervorragend und eröffnet Ihnen Wege zu besseren Versicherungsbedingungen zu geringeren Kosten. Die Versicherer sind sehr bemüht darum, bestehende Kunden zu halten. Auf einen Versuch kommt es immer an.

Kündigungsfristen im Überblick

  • Berufsunfähigkeitsversicherung – eine ordentliche Kündigung ist zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Die Frist beträgt einem Monat. Zahlen Sie die Beiträge in Raten, können Sie zum Ende des Zahlungsabschnitts kündigen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn das erste Versicherungsjahr verstrichen ist. Manche Berufsunfähigkeitsversicherungen sind an andere Versicherungen gekoppelt und können bzw. müssen oftmals separat gekündigt werden.
  • Gesetzliche Krankenversicherung – sie kann nur dann gekündigt werden, wenn Sie mindestens 18 Monate am Stück in derselben Krankenkasse versichert werden. Die Frist für die Kündigung beträgt zwei Monate. Die Bindungsfrist von 18 Monaten entfällt, wenn Sie in eine private Krankenversicherung wechseln wollen.
  • Private Haftpflichtversicherung & Hausratversicherung – eine ordentliche Kündigung ist immer zum Ende des Versicherungsjahres möglich und das mit einer Frist von drei Monaten. Im Schadensfall haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht, mit einer Frist von einem Monat. Wird der Beitrag erhöht, haben Sie auch ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat. Die Frist beginnt mit Zugang des Erhöhungsbegehrens.
  • Kfz-Haftpflichtversicherung – die ordentliche Kündigung muss spätestens einen Monat vor dem Ablauf des Versicherungsjahres der Versicherung vorliegen. Liegt ein Schadensfall vor, können Sie innerhalb eines Monats kündigen, ebenso bei einer Beitragserhöhung.
  • Kranken-Zusatzversicherung – eine ordentliche Kündigung ist in den meisten Fällen erst nach einer Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren möglich. Die Kündigung kann dann zum Ende des Versicherungsjahres, mit einer Frist von drei Monaten erfolgen. Liegt eine Beitragserhöhung vor, kann zu dem Zeitpunkt gekündigt werden, zu dem die Erhöhung fällig wird, und das mit einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Beitragserhöhung.
  • Lebensversicherung – hierbei ist bei jeder Art von Lebensversicherung eine Kündigung erst nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres möglich. Die Kündigung erfolgt zum Ende des Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten. Sind andere Versicherungen an die Lebensversicherung gekoppelt, dann kann es sein, dass diese separat gekündigt werden müssen.
  • Rechtsschutzversicherung – eine Kündigung ist zum Ende des Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten möglich. Es gibt allerdings besondere Regelungen für eine außerordentliche Kündigung. Wird die Regulierung eines Schadens abgelehnt, obwohl die Versicherung ihn hätte bezahlen müssen, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt der Absage kündigen. Sie wird sofort oder auf Wunsch später wirksam. Ist die Versicherung für mindestens zwei Schadensfälle innerhalb von zwölf Monaten eingesprungen, haben Sie eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Versicherungsjahres. Diese Frist beginnt ab der Zusage zur Deckung des zweiten Schadensfalls. Achtung: auch der Versicherer hat dann ein Sonderkündigungsrecht.
  • Tierhalter-Versicherungen – mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten können Sie zum Ende des Versicherungsjahres ordentlich kündigen. Im Schadensfall können Sie mit einer Frist von einem Monat mit sofortiger Wirkung kündigen, ebenso bei einer Beitragserhöhung.
  • Unfallversicherung – ordentlich können Sie zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Im Schadensfall steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. Sie können mit einer Frist von einem Monat nach Leistung bzw. Absage der Leistung mit sofortiger Wirkung kündigen. Bei Beitragserhöhungen können Sie innerhalb eines Monats nach Bescheid der Erhöhung zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Erhöhung fällig wird.
  • Wohngebäudeversicherung – mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist können Sie jährlich zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Im Schadensfall oder bei einer Beitragserhöhung gibt es ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat.

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